Strom- & Energiesteuer: Entlastung für Industrie und Gewerbe
Der Regelsteuersatz der Stromsteuer beträgt 2,05 ct/kWh. Unternehmen des produzierenden Gewerbes können bis zu 2,00 ct/kWh davon zurückerhalten. Viele Betriebe stellen keinen Antrag und verschenken damit erhebliche Beträge.
Stromsteuerentlastung Gewerbe: Fast die gesamte Steuer zurückholen
Das Strom- und Energiesteuerrecht bietet für Industrie- und Gewerbekunden weitreichende Entlastungsmöglichkeiten. Die korrekte Anwendung erfordert Kenntnis der einschlägigen Paragraphen, der aktuellen Auslegungspraxis der Hauptzollämter und der geltenden EU-Beihilfevorschriften.
Wir arbeiten dabei mit dem auf Energiesteuern spezialisierten Steuerbüro LHM Energiesteuer zusammen. Gemeinsam decken wir alle relevanten Entlastungstatbestände ab und übernehmen die vollständige Antragstellung beim Hauptzollamt.
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Die Entlastungsanträge nach StromStG und EnergieStG erfordern steuerrechtliches Spezialwissen, das über allgemeine Steuerberatung hinausgeht. Deshalb arbeiten wir mit LHM Energiesteuer zusammen, einem auf Energie- und Stromsteuer spezialisierten Steuerbüro. Diese Zusammenarbeit sichert Ihnen zwei Dinge: Erstens die vollständige Ausschöpfung aller Entlastungstatbestände. Zweitens die rechtssichere Antragstellung, die einer Prüfung durch das Hauptzollamt standhält.
Die wichtigsten Entlastungstatbestände
Das Stromsteuergesetz und das Energiesteuergesetz sehen verschiedene Entlastungsmöglichkeiten vor. Welche auf Ihr Unternehmen zutreffen, hängt von Branche, Verbrauchsstruktur und Verwendungszweck ab.
Stromsteuerentlastung produzierendes Gewerbe
Unternehmen des produzierenden Gewerbes (WZ 2003, Abschnitte C bis F) sowie der Land- und Forstwirtschaft erhalten nahezu die vollständige Stromsteuer erstattet. Der Erstattungsbetrag reduziert sich um einen Selbstbehalt von 250 Euro jährlich.
Basisentlastung Heiz- und Prozessstoffe
Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft erhalten eine Basisentlastung auf Heizstoffe: Heizöl 15,34 €/1.000 l, Erdgas 1,38 €/1.000 kWh, Flüssiggas 15,15 €/1.000 kg. Abzüglich eines Selbstbehalts von 250 Euro.
Entlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
Strom, der in bestimmten industriellen Prozessen eingesetzt wird, kann vollständig von der Stromsteuer entlastet werden: Elektrolyse, Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen, keramischen Erzeugnissen sowie bestimmten metallurgischen Verfahren.
Entlastung für bestimmte Prozesse
Energieerzeugnisse in spezifischen industriellen Prozessen können vollständig entlastet werden: Heizöl 61,35 €/1.000 l, Erdgas 5,50 €/1.000 kWh, Flüssiggas 60,60 €/1.000 kg. Qualifizierte Prozesse: Trocknen, Schmelzen, Brennen, Sintern, Kalzinieren u.a. in Metall-, Glas- und Keramikverarbeitung.
Entlastung für Blockheizkraftwerke und KWK-Anlagen
Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung in Blockheizkraftwerken (BHKW) und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen können entlastet werden, unabhängig von der Branchenzugehörigkeit. Heizöl: 40,35 €/1.000 l, Erdgas: 4,42 €/1.000 kWh, Flüssiggas: 19,60 €/1.000 kg.
Wie die Erstattung funktioniert
Zuständig für die Bearbeitung ist das Hauptzollamt am Betriebssitz des Unternehmens.
Seit dem 1. Januar 2025 müssen die meisten Anträge elektronisch eingereicht werden. Für einen Großteil der Entlastungsanträge werden Papierformulare nicht mehr akzeptiert.
Die Frist für die Antragstellung beträgt ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verbrauch stattgefunden hat. Für 2025 bedeutet das: Einreichung bis spätestens 31. Dezember 2026. Bei Fristverlust verfällt der Anspruch ersatzlos.
Den gesamten Prozess begleiten wir gemeinsam mit LHM Energiesteuer.
Wir klären, ob Ihr Unternehmen dem produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen ist und welche Paragraphen anwendbar sind.
Wir analysieren Ihre Strom- und Energieabrechnungen und ermitteln die entlastungsfähigen Verbrauchsmengen.
Wir übernehmen die vollständige elektronische Einreichung beim Hauptzollamt, fristgerecht und korrekt.
Nach Bearbeitung durch das Hauptzollamt wird der Erstattungsbetrag direkt an Ihr Unternehmen ausgezahlt.
Warum Unternehmen Geld liegen lassen
Diese zwei Punkte führen in der Praxis dazu, dass Unternehmen berechtigte Erstattungen nicht oder nicht vollständig erhalten.
Die Antragsfrist beträgt ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres. Für 2025 läuft sie am 31. Dezember 2026 ab. Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, verfällt der Anspruch ersatzlos.
Viele Unternehmen beantragen nur einen Entlastungstatbestand und lassen weitere liegen. Wer neben § 9b StromStG auch § 9a StromStG, § 51 oder § 54 EnergieStG in Frage kommt, sollte alle relevanten Paragraphen prüfen.
Strom- & Energiesteuer: Ihre Fragen
Wer hat Anspruch auf Stromsteuerentlastung?
Unternehmen des produzierenden Gewerbes (WZ 2003, Abschnitte C bis F: Bergbau, Verarbeitendes Gewerbe, Energie- und Wasserversorgung, Baugewerbe) sowie der Land- und Forstwirtschaft. Dazu gehören unter anderem Metallverarbeitung, Maschinenbau, Chemie, Lebensmittelproduktion, Kunststoffverarbeitung, Holzverarbeitung und Textilherstellung. Auch Handwerksbetriebe mit eigenem Fertigungsanteil können berechtigt sein. Für die Energiesteuerentlastung bei Blockheizkraftwerken (§ 53a EnergieStG) spielt die Branchenzugehörigkeit keine Rolle.
Wie hoch ist die mögliche Erstattung?
Das hängt davon ab, welche Entlastungstatbestände zutreffen. Nach § 9b StromStG werden 2,00 ct/kWh erstattet. Das entspricht fast der vollständigen Stromsteuer von 2,05 ct/kWh. Vom errechneten Erstattungsbetrag wird ein Selbstbehalt von 250 Euro abgezogen. Bei einem Jahresverbrauch von 500.000 kWh sind das rund 9.750 Euro, bei 5.000.000 kWh bereits knapp 100.000 Euro jährlich. Für Energiesteuern auf Heizstoffe (§ 51, § 54 EnergieStG) gelten eigene Sätze je Energieträger.
Bis wann muss der Antrag gestellt werden?
Die Frist beträgt ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Erstattung beantragt wird. Der Antrag für das Kalenderjahr 2025 muss bis zum 31. Dezember 2026 beim zuständigen Hauptzollamt eingegangen sein. Die Frist ist eine Ausschlussfrist, bei Versäumnis verfällt der Anspruch.
Was ist seit dem Wegfall des Spitzenausgleichs anders?
Der Spitzenausgleich (§ 10 StromStG und § 55 EnergieStG) lief zum 31. Dezember 2023 aus. Er ermöglichte für energieintensive Unternehmen zusätzliche Entlastungen von bis zu 90 % der Steuerlast. Da die reguläre Antragsfrist ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres beträgt, konnten Anträge für das letzte Anspruchsjahr 2023 noch bis 31. Dezember 2024 gestellt werden. Die Basisentlastung nach § 9b StromStG gilt jedoch weiterhin unverändert. Viele Unternehmen haben nach dem Wegfall fälschlicherweise gar keine Anträge mehr gestellt.
Kann ich Erstattungen rückwirkend beantragen?
Ja, innerhalb der Antragsfrist von einem Jahr. Für vergangene Jahre, bei denen die Frist bereits abgelaufen ist, ist eine Erstattung leider nicht mehr möglich. Daher empfiehlt sich eine jährliche Prüfung und fristgerechte Antragstellung.
Wer ist für den Antrag zuständig?
Zuständig ist das Hauptzollamt am Betriebssitz des Unternehmens. Seit dem 1. Januar 2025 müssen die meisten Anträge elektronisch eingereicht werden. Wir übernehmen die vollständige Antragstellung in Zusammenarbeit mit unserem spezialisierten Partner LHM Energiesteuer.
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