Steuern & Umlagen senken für Industrie und Gewerbe

Die Stromrechnung enthält zahlreiche Umlagen und Abgaben mit gesetzlichen Entlastungsmöglichkeiten. Wer die Fristen und Voraussetzungen kennt, zahlt dauerhaft weniger.

Systematische Prüfung

Stromkosten Industrie: Mehr als nur Energie- und Netzkosten

Die deutsche Stromrechnung enthält neben dem eigentlichen Energiepreis und den Netzentgelten eine Reihe weiterer Umlagen und Abgaben: KWKG-Umlage, Offshore-Netzumlage, § 19-Umlage und Konzessionsabgabe sind nur einige davon.

Für viele dieser Positionen existieren gesetzliche Entlastungsmechanismen, die an konkrete Voraussetzungen und Antragsfristen geknüpft sind. Besondere Ausgleichsregelung, Carbon-Leakage-Schutz und korrekte Meldungen gegenüber Netzbetreibern können zusammen erhebliche Beträge ausmachen.

Wir prüfen systematisch, welche Entlastungen für Ihr Unternehmen in Frage kommen, und begleiten die Antragstellung beim BAFA sowie die Meldungen gegenüber Netzbetreibern und Lieferanten.

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Hebel
Gesetzliche Entlastungsmöglichkeiten auf dem Prüfstand
30. Juni
Jährliche Antragsfrist beim BAFA für BesAR und Carbon Leakage
3 Jahre
Rückwirkende Prüfung der Konzessionsabgabe möglich
5 ct/kWh
Maximale Subvention beim neuen Industriestrompreis
Einsparmöglichkeiten

Sechs Hebel auf dem Prüfstand

Jede dieser Positionen in Ihrer Stromrechnung bietet unter bestimmten Voraussetzungen eine gesetzliche Entlastungsmöglichkeit.

BAFA-Antrag

Besondere Ausgleichsregelung (BesAR)

Stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes können eine Begrenzung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage beantragen. Antrag beim BAFA jährlich bis zum 30. Juni für das Folgejahr.

Meldung Netzbetreiber

§ 19 StromNEV-Umlage: Meldepflicht nutzen

Letztverbraucher, die Strom nicht an Dritte weitergeben, zahlen ab 1 GWh Jahresverbrauch eine reduzierte § 19-Umlage. Voraussetzung ist die jährliche Meldung an den Netzbetreiber. Wer die Frist versäumt, verliert die Reduzierung.

Beihilfe

Carbon-Leakage-Schutz

Unternehmen in bestimmten Sektoren erhalten eine staatliche Beihilfe (Strompreiskompensation) für die indirekten CO2-Kosten, die durch den EU-Emissionshandel im Strompreis entstehen. Antrag jährlich bei der DEHSt bis zum 30. Juni.

Rückwirkend bis 3 Jahre

Konzessionsabgabe und Grenzpreis

Sondervertragskunden zahlen maximal 0,11 ct/kWh. Bei Unterschreitung des Grenzpreises (2026: 22,54 ct/kWh) sind sie vollständig befreit. Die Prüfung lohnt sich rückwirkend bis zu drei Jahre.

BesAR-Kopplung

Offshore-Netzumlage

Die Offshore-Netzumlage finanziert den Ausbau der Offshore-Windnetzanbindung. Unternehmen, die unter die BesAR fallen, zahlen auch hier einen erheblich reduzierten Satz.

Neu ab 2026

Industriestrompreis

Stromkostenintensive Unternehmen in 91 berechtigten Sektoren erhalten ab 2026 eine Subvention von bis zu 5 ct/kWh auf 50 % ihres Verbrauchs. Antrag beim BAFA, Gegenleistung: 50 % der Fördersumme in Dekarbonisierungsmaßnahmen reinvestieren.

Besondere Ausgleichsregelung

BesAR: Wer kann antragen und wie?

Die BesAR nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) ermöglicht bestimmten Unternehmen eine Begrenzung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage. Eine individuelle Stromkostenintensitätsprüfung ist nicht mehr erforderlich.

Voraussetzungen
  • WZ-2008-Code in der Anlage 2 zum EnFG
  • Jahresstromverbrauch an einer Abnahmestelle mindestens 1 GWh
  • Zertifiziertes Energiemanagementsystem (ISO 50001 oder EMAS)

Das EnFG knüpft die Privilegierung an eine sogenannte grüne Konditionalität: Berechtigte Unternehmen müssen einen Teil der Entlastung in anerkannte Klimaschutzmaßnahmen reinvestieren. Möglichkeiten sind unter anderem die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen aus dem EMS, Investitionen in erneuerbare Energien oder der Einsatz grüner Herkunftsnachweise. Die Nachweispflicht gegenüber dem BAFA ist Teil des Antragsverfahrens.

Der Antrag wird jährlich beim BAFA gestellt. Die Antragsfrist endet am 30. Juni für das jeweils folgende Abrechnungsjahr. Wird die Frist versäumt, entfällt die Privilegierung für das nächste Jahr vollständig.

Aktuell wirkt sich die BesAR auf die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage aus. Die EEG-Umlage wurde zum 1. Januar 2023 vollständig abgeschafft und ist nicht mehr Bestandteil der BesAR.

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Vorprüfung Berechtigung

Wir prüfen, ob Ihr WZ-2008-Code in der Anlage 2 EnFG gelistet ist, der Mindestverbrauch von 1 GWh erreicht wird und ein geeignetes Energiemanagementsystem vorliegt.

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Unterlagenaufbereitung

Wir bereiten alle für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen vor.

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Antragstellung und Bescheid

Wir stellen den Antrag fristgerecht beim BAFA, verfolgen den Bearbeitungsstand und klären etwaige Rückfragen der Behörde.

Carbon-Leakage-Schutz

Beihilfe für indirekte CO2-Kosten

Im europäischen Emissionshandel (EU-ETS) müssen Stromerzeuger CO2-Zertifikate kaufen. Diese Kosten geben sie über höhere Strompreise weiter. Unternehmen in bestimmten Branchen, bei denen dieses Risiko zur Verlagerung von Produktion ins Ausland führen könnte, erhalten eine staatliche Beihilfe zum Ausgleich dieser indirekten CO2-Kosten.

Die Beihilfe (Strompreiskompensation, SPK) richtet sich nach der Produktionsmenge, einem sektorspezifischen Stromeffizienz-Benchmark, einem geografischen CO2-Emissionsfaktor und dem EUA-Marktpreis des jeweiligen Jahres. Sie wird jährlich bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) beantragt und kann für Branchen wie Aluminium, Stahl, Chemie oder Papier signifikante Beträge ausmachen.

Rechtsgrundlage
EU-Beihilfeleitlinien ETS 2021–2030
Zuständige Behörde
Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt
Antragsfrist
30. Juni für das vorangegangene Abrechnungsjahr
Berechtigte Sektoren
Aluminium, Stahl, Chemie, Papier u.a. (Anhang I EU-Leitlinien)
Industriestrompreis

Neu ab 2026: bis zu 5 ct/kWh Subvention

Mit dem Industriestrompreis wurde 2026 ein neues Förderinstrument eingeführt. Grundlage ist der EU-CISAF-Rahmen (Clean Industrial State Aid Framework), den die EU-Kommission am 25. Juni 2025 verabschiedet hat. Berechtigt sind Unternehmen in 91 Sektoren der KUEBLL-Teilliste 1 mit einem Jahresstromverbrauch von mindestens 1 GWh.

Die Subvention beträgt bis zu 5 ct/kWh und deckt 50 % des Jahresverbrauchs. Als Gegenleistung müssen mindestens 50 % der erhaltenen Fördersumme innerhalb von 48 Monaten nachweislich in Dekarbonisierungsmaßnahmen fließen (z.B. erneuerbare Energien, Speicher, Elektrolyse, Energieeffizienz). Antrag und Abwicklung laufen über das BAFA.

Wichtig: Industriestrompreis und Strompreiskompensation (SPK) schließen sich für dasselbe Abrechnungsjahr gegenseitig aus. Welches Instrument vorteilhafter ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Förderhöhe
Bis zu 5 ct/kWh auf 50 % des Jahresverbrauchs
Berechtigte Sektoren
91 Sektoren der KUEBLL-Teilliste 1
Mindestverbrauch
1 GWh pro Jahr
Gegenleistung
50 % der Fördersumme in Dekarbonisierung reinvestieren
Zuständige Behörde
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Rechtsgrundlage
EU-CISAF-Rahmen (Juni 2025)
§ 19 StromNEV-Umlage

Reduzierung durch fristgerechte Meldung

Die § 19-Umlage wird von allen Letztverbrauchern gezahlt, um die Kosten der Netzentgeltprivilegierungen nach § 19 StromNEV zu finanzieren. Unternehmen, die den bezogenen Strom ausschließlich selbst verbrauchen und nicht an Dritte weitergeben, zahlen ab einem Jahresverbrauch von 1 GWh einen reduzierten Umlagensatz.

Die Reduzierung greift jedoch nur, wenn das Unternehmen dem Netzbetreiber jährlich meldet, dass kein Strom an Dritte weitergegeben wird. Die Meldefrist ist zwingend zu beachten. Wer sie versäumt, zahlt die volle § 19-Umlage, obwohl eine Reduzierung dem Grunde nach möglich wäre.

Wir prüfen, ob Ihr Unternehmen die Voraussetzungen für eine Reduzierung erfüllt, und sorgen für die fristgerechte Meldung.

Was ist die § 19-Umlage?

Sie finanziert die Kosten der Netzentgeltprivilegierungen nach § 19 StromNEV. Alle Letztverbraucher zahlen sie als Aufschlag auf das Netzentgelt.

Wer zahlt weniger?

Letztverbraucher, die Strom ausschließlich selbst verbrauchen und nicht an Dritte weitergeben, zahlen ab 1 GWh Jahresverbrauch einen reduzierten Umlagensatz.

Was passiert bei versäumter Meldung?

Die volle Umlage wird fällig, auch wenn dem Grunde nach eine Reduzierung möglich wäre. Rückwirkende Korrekturen sind in der Regel nicht möglich.

Konzessionsabgabe

Grenzpreis 2026: Vollständige Befreiung möglich

Die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) regelt, was Energieversorger an Gemeinden für die Nutzung öffentlicher Wege zahlen. Sondervertragskunden zahlen statt bis zu 2,39 ct/kWh (Tarifkunden) nur noch 0,11 ct/kWh. Unterschreitet ihr individueller Durchschnittspreis den Grenzpreis, entfällt die Konzessionsabgabe vollständig.

Der Grenzpreis für 2026 liegt bei 22,54 ct/kWh. Da die Energiepreise seit der Krise gesunken sind, der Grenzpreis aber noch auf den hohen Krisenpreisen basiert, können aktuell deutlich mehr Unternehmen als üblich vollständig befreit werden. Die Prüfung ist rückwirkend für bis zu drei Jahre möglich.

LieferjahrGrenzpreisBasisjahr
202316,13 ct/kWh2021
202421,04 ct/kWh2022
202524,27 ct/kWh2023
202622,54 ct/kWh2024
Achtung: Ansprüche für das Lieferjahr 2022 verjähren am 31.12.2026 unwiderruflich.
Satz Tarifkunde (bis 25.000 EW)
1,32 ct/kWh
Satz Sondervertragskunde
0,11 ct/kWh
Bei Grenzpreisunterschreitung
0,00 ct/kWh (vollständig befreit)
Grenzpreis 2026
22,54 ct/kWh
Rückwirkende Prüfung
Bis zu 3 Jahre (§ 195 BGB)
Nachweis
WP-Testat (IDW PH 9.970.60)
Häufige Fragen

Steuern & Umlagen: Ihre Fragen

Was ist der Grenzpreis bei der Konzessionsabgabe?

Der Grenzpreis nach § 2 Abs. 4 KAV ist ein jährlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlichter dynamischer Schwellenwert. Er entspricht dem bundesweiten Durchschnittserlös je kWh aus der Belieferung aller Sondervertragskunden im vorletzten Kalenderjahr. Für das Lieferjahr 2026 liegt der Grenzpreis bei 22,54 ct/kWh (Basisjahr 2024). Liegt der individuelle Durchschnittspreis eines Sondervertragskunden unter diesem Wert, ist er vollständig von der Konzessionsabgabe befreit. Liegt er darüber, zahlt er den regulären Satz von 0,11 ct/kWh.

Wer gilt als Sondervertragskunde bei der Konzessionsabgabe?

Kunden oberhalb der Niederspannung (Mittel- und Hochspannung) gelten automatisch als Sondervertragskunden. Im Niederspannungsbereich greift eine Fiktion nach § 2 Abs. 7 KAV: Als Sondervertragskunde gilt, wer in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres eine Leistung von mehr als 30 kW aufweist UND einen Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh hat. Beide Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Einzelne Netzbetreiber können in ihren Konzessionsverträgen niedrigere Schwellenwerte vereinbaren.

Wie weit kann die Konzessionsabgabe rückwirkend beantragt werden?

Da die KAV keine eigene Verjährungsfrist enthält, gilt die regelmäßige BGB-Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Im Jahr 2026 können damit die Lieferjahre 2023, 2024 und 2025 geprüft werden. Besonders dringend ist 2026 die Prüfung des Lieferjahres 2022: Diese Ansprüche verjähren am 31.12.2026 unwiderruflich.

Welchen Nachweis brauche ich für die Grenzpreisunterschreitung?

Der Standardnachweis erfolgt über ein Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers gemäß IDW-Prüfungshinweisen (IDW PH 9.970.60 für den Grenzpreisvergleich Strom). Da der Grenzpreisvergleich pro Marktlokation durchgeführt wird, ist für jede Abnahmestelle ein eigenes Prüfungsurteil erforderlich. Die vorbereitende Arbeit (Unternehmensverständnis, IKS-Prüfung, Auftragsabwicklung) muss jedoch nicht für jeden Standort neu erbracht werden, weshalb die Kosten ab dem zweiten Standort deutlich geringer ausfallen. Für das erste Testat sind typischerweise 2.000 bis 5.000 EUR einzuplanen. Ab einem Jahresverbrauch von ca. 3 GWh je Standort lohnt sich die Prüfung wirtschaftlich.

Warum lohnt sich die Prüfung gerade jetzt besonders?

Der Grenzpreis basiert auf dem vorletzten Kalenderjahr und spiegelt daher noch die hohen Energiepreise der Krisenjahre 2021 bis 2023 wider. Die tatsächlichen Strompreise sind 2025/2026 jedoch bereits deutlich gesunken. Kunden, die in Normaljahren knapp über dem Grenzpreis lagen, unterschreiten ihn nun mit hoher Wahrscheinlichkeit. Es entsteht ein historisch günstiges Zeitfenster für die vollständige Befreiung von der Konzessionsabgabe.

Was ist die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR)?

Die BesAR nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) ermöglicht bestimmten Unternehmen eine Begrenzung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage. Die EEG-Umlage wurde zum 1. Januar 2023 vollständig abgeschafft. Voraussetzung sind: Zugehörigkeit zu einem in der Anlage 2 EnFG gelisteten WZ-2008-Code, ein Jahresstromverbrauch von mindestens 1 GWh an einer Abnahmestelle sowie ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (ISO 50001 oder EMAS). Der Antrag wird jährlich bis zum 30. Juni beim BAFA gestellt.

Was ist der Carbon-Leakage-Schutz bei Stromkosten?

Unternehmen in bestimmten Sektoren erhalten eine Strompreiskompensation (SPK) für die indirekten CO2-Kosten, die durch den EU-Emissionshandel im Strompreis entstehen. Stromerzeuger müssen CO2-Zertifikate kaufen und geben diese Kosten über höhere Strompreise weiter. Die Beihilfe gleicht diesen Effekt für Sektoren mit hohem Verlagerungsrisiko (Carbon Leakage) teilweise aus. Zuständig ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt. Der Antrag für ein Abrechnungsjahr muss bis zum 30. Juni des Folgejahres gestellt werden.

Welche Fristen gelten für die BesAR und den Carbon-Leakage-Antrag?

Die Fristen sind identisch, die Behörden unterschiedlich: Die BesAR wird beim BAFA beantragt, der Antrag bis 30. Juni sichert die Privilegierung für das folgende Jahr. Die Strompreiskompensation (Carbon Leakage) wird bei der DEHSt beantragt, der Antrag bis 30. Juni gilt für das vorangegangene Abrechnungsjahr. Beide Fristen sind Ausschlussfristen: Wer sie versäumt, verliert den Anspruch für diesen Zeitraum ersatzlos.

Was ist mit der Meldepflicht nach § 19 StromNEV gemeint?

Letztverbraucher, die den bezogenen Strom ausschließlich selbst verbrauchen und nicht an Dritte weitergeben, können ab einem Jahresverbrauch von 1 GWh eine reduzierte § 19-Umlage in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist die jährliche Meldung an den Netzbetreiber, dass kein Strom an Dritte weitergegeben wird. Wer diese Meldung versäumt, zahlt die volle Umlage, auch wenn die sachlichen Voraussetzungen erfüllt wären.

Für wen lohnt sich eine systematische Umlagenprüfung?

Vor allem für Unternehmen mit einem Jahresstromverbrauch ab 500.000 kWh und einer ausgeprägten Fertigungstiefe. Je höher der Stromverbrauch und je größer die Bedeutung der Stromkosten für die Wertschöpfung, desto mehr Entlastungsmechanismen kommen in Frage. Auch kleinere Betriebe sollten die Konzessionsabgabe prüfen lassen.

Was ist der Industriestrompreis und wer kann ihn beantragen?

Der Industriestrompreis ist seit 2026 ein reales Förderinstrument. Auf Basis des EU-CISAF-Rahmens (verabschiedet Juni 2025) und des CDU/CSU-SPD-Koalitionsvertrags erhalten stromkostenintensive Unternehmen eine Subvention von bis zu 5 ct/kWh auf 50 % ihres Jahresstromverbrauchs. Berechtigt sind Unternehmen in 91 Sektoren der KUEBLL-Teilliste 1 mit einem Jahresverbrauch ab 1 GWh. Als Gegenleistung müssen mindestens 50 % der erhaltenen Fördersumme innerhalb von 48 Monaten in Dekarbonisierungsmaßnahmen investiert werden. Zuständige Behörde ist das BAFA.

Kann ich Industriestrompreis und Strompreiskompensation gleichzeitig beantragen?

Nein. Industriestrompreis (ISP) und Strompreiskompensation (SPK) schließen sich für dasselbe Unternehmen im selben Abrechnungsjahr gegenseitig aus. Welches Instrument vorteilhafter ist, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von der Produktionsmenge, dem Strombezug und dem aktuellen EUA-Preis. Wir prüfen für Sie, welche Option die höhere Entlastung bringt.

Alle Umlagen auf den Prüfstand

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